Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1962

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

römisch eins. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.

Anmerkung

Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.

Schlagworte

Fremdenrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002027

Dokumentnummer

NOR12026892

Alte Dokumentnummer

N2196214213A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/309/A1/NOR12026892

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