Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.

Text

römisch eins. TEIL
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Rechtsschutz

Artikel 1

  1. Absatz einsDie Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen wie Inländer auftreten.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen der Vertragsstaaten errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.