Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
  2. Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.
  3. Absatz 3,Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.

Schlagworte

Gebührenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12037795

Alte Dokumentnummer

N2199441127J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P8/NOR12037795

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