Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtliches Einbringungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 8, (1) Der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

  1. Absatz 2,Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.
  2. Absatz 3,Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.

Schlagworte

Gebührenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12026988

Alte Dokumentnummer

N2196223064S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P8/NOR12026988

Navigation im Suchergebnis