Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 6c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6c

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Rückzahlung

Paragraph 6 c,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
    1. Ziffer eins
      soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
    2. Ziffer 2
      soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
  2. Absatz 2,Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.

Im RIS seit

19.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40167966

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P6c/NOR40167966

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