Absatz eins,Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- Ziffer einssoweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- Ziffer 2soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.