Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

03.09.2013

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und 7, Paragraph 9, Absatz eins bis 4, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 14 a und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 9, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, ist anzuwenden, wenn der Stundungs- oder Nachlassantrag nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht wird.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Ziffer 5 und Paragraph 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004, treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Ziffer 5,, Paragraph 7,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006, treten mit 1. März 2006 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird.
  6. Absatz 6,Paragraphen 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist Paragraph 6, auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 7, Absatz 2, ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.
  7. Absatz 7,Paragraph eins, Ziffer 5, in der Fassung des 2. Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist auf alle Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 eröffnet werden. Wird das Insolvenzverfahren wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, IO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
  9. Absatz 9,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und ist auf Verwahrnisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Verwahrung befinden.
  10. Absatz 10,Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz 5, in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 5, ist anzuwenden, wenn der Berichtigungsantrag nach dem 31. Dezember 2012 eingebracht wird.
  11. Absatz 11,Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6, bis 7, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 und Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, 14, und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  12. Absatz 12,Gegen Entscheidungen der Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum) sind, jedoch erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt werden, kann die Partei, der die Entscheidung erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt wird, wie folgt Rechtsmittel ergreifen:
    1. Ziffer eins
      War gegen eine solche Entscheidung ein ordentliches Rechtsmittel zulässig, so kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde und eine Beschwerde nach Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, für die sich die Rechtsmittelfrist bis zum 29. Jänner 2014 verlängert, ist bei der nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständigen Behörde einzubringen, die nach Maßgabe des Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen kann.
    2. Ziffer 2
      War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
    3. Ziffer 3
      War gegen eine solche Entscheidung eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig, so kann innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
    Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolgen zu enthalten.
  13. Absatz 13,Ist der Bescheid einer Einbringungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war, die mit 1. Jänner 2014 jedoch nicht mehr dafür zuständig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 ergangen (Genehmigungsdatum), und wurde dieser Bescheid der Partei nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 gültig zugestellt, so tritt der Bescheid in Ansehung dieser Partei von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren geht nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40155904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P19a/NOR40155904

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