(6)Absatz 6,§§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.Paragraphen 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist Paragraph 6, auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 7, Absatz 2, ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.