(2)Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach § 220 ZPO. oder § 7 StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, ZPO. oder Paragraph 7, StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.