Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Geldstrafen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2,Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, so ist die für diesen Fall bestimmte oder nach Paragraph 220, ZPO. oder Paragraph 7, StPO 1975 auszusprechende Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.