Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
11.10.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 3.
(1)Absatz eins,Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Gesetzesnummer
10003956
Dokumentnummer
NOR12044321
Alte Dokumentnummer
N3196244281J