Bundesrecht konsolidiert

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Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) Art. 3

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1962

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044321

Alte Dokumentnummer

N3196244281J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/283/A3/NOR12044321

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