Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1962

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.