(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 397/1969)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1969,)
Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August 1962 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen:
Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.
Kuba
Die Beitrittsurkunde Kubas enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen.”
Polen
Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunde mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.
Rumänien
Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.
Die Sozialistische Republik Rumänien steht auf dem Standpunkt, daß eine die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens betreffende Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.“
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zum Abkommen gemäß des Artikels 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch den Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das Abkommen auf Jersey und die Insel Man ausgedehnt wird.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf Gibraltar ausgedehnt wird.