Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen
Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1962,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
29.08.1962
14.12.1956
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
(Übersetzung)
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
StF: BGBl. Nr. 270/1962
BGBl. Nr. 294/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 106/1963 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 282/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 196/1968 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 397/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 701/1986 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Dänemark 196/1968 *Finnland 196/1968 *Ghana 106/1963 *Irland 270/1962 *Jugoslawien 270/1962 *Kuba 282/1966 *Luxemburg 282/1966 *Niederlande 701/1986 *Norwegen 270/1962 *Polen 397/1969 *Rumänien 196/1968 *Schweden 270/1962 *Tschechoslowakei 294/1962 *Vereinigtes Königreich 106/1963, 282/1966
Der Bundespräsident erklärt das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und das Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen, welche also lauten:…
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1960.
Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1969,)
Die beiden vorliegenden Abkommen sind gemäß ihren Artikeln 5 Absatz 1 am 29. August 1962 für Österreich in Kraft getreten.
Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten die beiden Abkommen angenommen:
Irland, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.
Die Beitrittsurkunde Kubas enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Gemäß Artikel 10 dieses Abkommen betrachtet sich die Republik Kuba als nicht durch Artikel 9 gebunden; statt dessen ist sie jederzeit bereit, jede Meinungsverschiedenheit, die über die Auslegung oder Anwendung von materiellen Teilen dieses Abkommens entsteht, durch diplomatische Verhandlungen mit der beteiligten Partei bzw. den beteiligten Parteien beizulegen.”
Ferner hat Polen am 4. September 1969 seine Ratifikationsurkunde mit dem Vorbehalt hinterlegt, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet.
Die Beitrittsurkunde Rumäniens enthält nachstehenden Vorbehalt:
„Die Sozialistische Republik Rumänien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.
Die Sozialistische Republik Rumänien steht auf dem Standpunkt, daß eine die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens betreffende Meinungsverschiedenheit nur mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien einem Schiedsspruch unterworfen werden kann.“
Die Tschechoslowakei hat bei ihrem Beitritt zum Abkommen gemäß des Artikels 10 Absatz 1 erklärt, daß sie sich durch den Artikel 9 nicht als gebunden betrachtet.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das Abkommen auf Jersey und die Insel Man ausgedehnt wird.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf Gibraltar ausgedehnt wird.
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.11.1969 eingearbeitet.
e-rk3
04.08.2023
10011356
NOR11011621
N9196213819T