Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 8, Regelungen über Organisationsstatute.

  1. Absatz eins,Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,
    2. Litera b
      Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,
    3. Litera c
      Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,
    4. Litera d
      Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,
    5. Litera e
      Regelungen über die Schulzeit,
    6. Litera f
      sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Paragraph 14, die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie
    7. Litera g
      einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.
  2. Absatz 2,Jede Änderung von Regelungen gemäß Litera b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß Litera a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.

Schlagworte

Lehrmittel

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P8/NOR40277609

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