sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 sowiesofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Paragraph 14, die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie