Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 15, Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.

  1. Absatz eins,Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, auf Dauer zu verleihen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß Paragraph 14, noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277613

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P15/NOR40277613

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