(2)Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß Paragraph 14, noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.