Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 15

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 15, Dauer der Verleihung.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118596

Alte Dokumentnummer

N7196230852L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P15/NOR12118596

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