(7)Absatz 7Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul-, bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul-, bzw. Modellversuche gemäß Paragraph 7 a, durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.