Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Schulversuche

Paragraph 7, (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

  1. Absatz 2Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 3Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.
  3. Absatz 4An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Absatz eins, erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Absatz 2, vorliegt und der im Absatz 7, angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.
  4. Absatz 5Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.
  5. Absatz 5 aSchulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.
  6. Absatz 6Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß Paragraph 9, des Artikels römisch II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1971,, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.
  7. Absatz 7Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schlagworte

Lehrerfortbildung

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P7/NOR40019368

Navigation im Suchergebnis