Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

12.07.2001

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 63, Fachschulen für Sozialberufe

  1. Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  4. Absatz 4In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126526

Alte Dokumentnummer

N7199660372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63/NOR12126526

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