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Schulorganisationsgesetz § 63
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.03.1997
§ 62a am 31.03.1997
§ 63a am 31.03.1997
Alle Fassungen
§ 63 heute
§ 63 gültig ab 01.11.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
§ 63 gültig von 01.09.2010 bis 31.10.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010
§ 63 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
§ 63 gültig von 01.09.1997 bis 12.07.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
§ 63 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
§ 63 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
§ 63 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 766/1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
31.12.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.1997
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
Paragraph 63, Fachschulen für Sozialberufe
(1)
Absatz eins
Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2)
Absatz 2
Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
(3)
Absatz 3
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4)
Absatz 4
Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a)
Litera a
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
b)
Litera b
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12126524
Alte Dokumentnummer
N7199660370J
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63/NOR12126524
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