Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 63, Fachschulen für Sozialberufe

  1. Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  2. Absatz 2Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
  4. Absatz 4Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126524

Alte Dokumentnummer

N7199660370J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63/NOR12126524

Navigation im Suchergebnis