(4)Absatz 4Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,)