(2a)Absatz 2 aDie Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) wird durch die Abschlußprüfung beendet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)