Bundesrecht konsolidiert: Schulorganisationsgesetz § 59, tagesaktuelle Fassung

Schulorganisationsgesetz § 59

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 1: Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
Abs. 1 Z 3 und letzter Satz: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Paragraph 59, Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:
    1. Ziffer eins
      Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
      1. Litera a
        Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
      2. Litera b
        Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
      3. Litera c
        kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
      1. Litera a
        zur Vorbereitung zum Eintritt in den römisch III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
      2. Litera b
        zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den römisch II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt; Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;
    3. Ziffer 3
      gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind.
    Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Ziffer eins, Litera c,) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2Für die Lehrpläne der in Absatz eins, genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
  3. Absatz 2 aDie Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) wird durch die Abschlußprüfung beendet.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)

  4. Absatz 4Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,)

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136115

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P59/NOR40136115