Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.09.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2022
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36.Paragraph 36,
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht: Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.
Schlagworte
Unterstufe
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40074652