Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
Text
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36.Paragraph 36,
Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht: Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (Paragraph 37,) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.