Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretensdatum
02.10.1994
Außerkrafttretensdatum
31.10.1998
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Text
Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers
(1)Absatz eins,Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Gesetzesnummer
10001362
Dokumentnummer
NOR12015175
Alte Dokumentnummer
N1199443165J