Bundesrecht konsolidiert

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B) Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 927/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).

Text

Artikel 12

Wahl des stellvertretenden Kanzlers

  1. Absatz eins,Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
  2. Absatz 2,Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015175

Alte Dokumentnummer

N1199443165J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/927/A12/NOR12015175

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