Absatz eins,Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Artikel 12
02.10.1994
31.10.1998
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13 aus 2000,).
Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers