Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

02.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei

Nr. 13 aus 2000,).

Text

Artikel 12

Wahl des stellvertretenden Kanzlers

  1. Absatz eins,Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
  2. Absatz 2,Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.