Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21f
Inkrafttretensdatum
01.11.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Sonderformen der Mittelschule
§ 21f.Paragraph 21 f,
(Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
Anmerkung
vgl. § 130a
Im RIS seit
02.11.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40247629