Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 128b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128b

Inkrafttretensdatum

10.07.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sonstige Drittmittel

Paragraph 128 b,

Andere als durch Schulraumüberlassung (Paragraph 128 a,) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163195

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