Sonstige Drittmittel
§ 128b.Paragraph 128 b,
Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden. Andere als durch Schulraumüberlassung (Paragraph 128 a,) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des Paragraph 36, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Paragraph 65, des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.