Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Abschnitt römisch fünf
Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.
  2. Absatz 2,An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.
  3. Absatz 3,Die Pädagogischen Institute sind Akademien (Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, d, d,).

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118536

Alte Dokumentnummer

N7196212169Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P125/NOR12118536

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