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Schulorganisationsgesetz § 125
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.1999
§ 124 am 31.08.1999
§ 126 am 31.08.1999
Alle Fassungen
§ 125 gültig von 01.09.1999 bis 30.09.2007
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 125 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1999
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 512/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1999
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Abschnitt V
Abschnitt römisch fünf
Pädagogische Institute
Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125.
Paragraph 125,
(1)
Absatz eins,
Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern an in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden. Sie haben der pädagogischen Tatsachenforschung zu dienen.
(2)
Absatz 2,
An den Pädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des Pädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe des Schulzeitgesetzes vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.
(3)
Absatz 3,
Die Pädagogischen Institute sind Akademien (§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. dd).
Die Pädagogischen Institute sind Akademien (Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, d, d,).
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118536
Alte Dokumentnummer
N7196212169Y
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P125/NOR12118536
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