Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
12.07.2016
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.
Aufbau der Volksschule
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Volksschule umfaßt
jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
der Grundstufe I undder Grundstufe römisch eins und
der Grundstufe II, sowieder Grundstufe römisch zwei, sowie
bei Bedarf die Oberstufe.
(2)Absatz 2,Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3)Absatz 3,Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.Die Grundstufe römisch zwei umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(4)Absatz 4,Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(5)Absatz 5,Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(6)Absatz 6,Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(7)Absatz 7,Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Im RIS seit
12.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40182161