Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.

Aufbau der Volksschule

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Volksschule umfaßt
    1. Ziffer eins
      jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
      1. Litera a
        der Grundstufe römisch eins und
      2. Litera b
        der Grundstufe römisch zwei, sowie
    2. Ziffer 2
      bei Bedarf die Oberstufe.
  2. Absatz 2,Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
  3. Absatz 3,Die Grundstufe römisch zwei umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
  4. Absatz 4,Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
  5. Absatz 5,Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat den Schulstufen (ausgenommen bei gemeinsamer Führung in der Grundschule) jeweils eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
  6. Absatz 6,Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  7. Absatz 7,Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P11/NOR40182161

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