Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.08.1998
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.
§ 11. Aufbau der Volksschule.Paragraph 11, Aufbau der Volksschule.
(1)Absatz eins,Die Volksschule umfaßt jedenfalls die ersten vier Schulstufen sowie bei Bedarf die Vorschulstufe und in der Oberstufe vier Schulstufen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat in der Grundschule und in der Oberstufe den Schulstufen jeweils eine Klasse zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3)Absatz 3,Bei zu geringer Schülerzahl kann statt der Vorschulklasse eine Vorschulgruppe vorgesehen werden.
(4)Absatz 4,Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5)Absatz 5,Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118419
Alte Dokumentnummer
N7196212052Y