Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Schulaufsichtsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 321/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1976

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 18, Schulinspektion.

  1. Absatz eins,Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
  2. Absatz 2,Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118630

Alte Dokumentnummer

N7196240564L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/240/P18/NOR12118630

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