Bundesrecht konsolidiert

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Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962 § 2

Kurztitel

Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 226/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
    1. Litera a
      durch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder
    2. Litera b
      durch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder
    3. Litera c
      infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.
  2. Absatz 2,In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung bedarf.

Im RIS seit

16.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Gesetzesnummer

20010374

Dokumentnummer

NOR40209271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/226/P2/NOR40209271

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