Absatz eins,Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
- Litera adurch eine Änderung des Hebesatzes für das Kalenderjahr 1962 oder
- Litera bdurch eine Fortschreibungsveranlagung oder Nachveranlagung (Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149) zum 1. Jänner 1962 oder
- Litera cinfolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.