§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte. Die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 81, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.