Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für 1962
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1962,
BG
Paragraph eins
01.08.1962
33 Bewertungsrecht
Die gemäß Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 81, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, zum 1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962 durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswerte.
16.11.2018
20010374
NOR40209270