Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich) § 0

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1962

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

14.07.1961

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Titel

VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 224/1962 (NR: GP IX RV 578 AB 590 S. 95. BR: S. 186.)

Änderung

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet);

Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen;

Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

Ratifikationstext

Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch vierzehn am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR11002060

Alte Dokumentnummer

N2196221596S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/224/P0/NOR11002060

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