Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1962,
14.07.1962
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 224/1962 (NR: GP IX RV 578 AB 590 S. 95. BR: S. 186.)
BGBl. Nr. 453/1971 (NR: GP XII RV 131 AB 524 S. 49. BR: S. 303.)
BGBl. Nr. 90/1978 (Hongkong)
BGBl. III Nr. 51/1999 (Hongkong)
Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet);
Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen;
Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind: