Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich) Art. 6

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1962

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

14.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Die im Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch sieben bis römisch zehn zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Keiner der im Artikel römisch drei in Verbindung mit Artikel römisch vier genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;
    2. Litera b
      die Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme;
    3. Litera c
      die Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Absatz 5 als vollstreckbar anzusehen.
  2. Absatz 2,Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind.
  3. Absatz 3,Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, so kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält, die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht zulässig sind.
  4. Absatz 4,Sind die auf Grund einer Entscheidung zu zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der Entscheidung anzusehen.
  5. Absatz 5,Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz 1 Litera c, als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen Gericht ausgestellte Ausfertigung einer Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen sein, daß sie vollstreckbar ist.

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002037

Dokumentnummer

NOR12027023

Alte Dokumentnummer

N2196225195S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/224/A6/NOR12027023

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