Absatz eins,Die im Artikel römisch zwei Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel römisch sieben bis römisch zehn zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Litera aKeiner der im Artikel römisch drei in Verbindung mit Artikel römisch vier genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung ist gegeben;
- Litera bdie Entscheidung lautet auf Zahlung einer Geldsumme;
- Litera cdie Entscheidung ist im Lande des Erstgerichtes nach Absatz 5 als vollstreckbar anzusehen.