Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ERP-Fonds-Gesetz § 1

Kurztitel

ERP-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 207/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.
  3. Absatz 3,Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10006258

Dokumentnummer

NOR12068902

Alte Dokumentnummer

N5196225586L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/207/P1/NOR12068902

Navigation im Suchergebnis