BGBl. Nr. 207/1962Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1962
Text
Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unter dem Namen „ERP-Fonds“ wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden „Fonds“ genannt) errichtet.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.
(3)Absatz 3,Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.