Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 6

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.
  2. Absatz 2,Entschädigungszahlungen, die durch derartige Angaben erschlichen wurden, sind an den Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber gemachten Angaben bei Gericht vorzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006196

Alte Dokumentnummer

N11962128090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P6/NOR12006196

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