Absatz einsVon der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im Paragraph 9, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.