Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.1964

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
  3. Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  4. Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1964

Schlagworte

Gerichtsgebühren, Stempelgebühren, Gebühren, Steuerbefreiung

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR40268469

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P35/NOR40268469

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