Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35
Inkrafttretensdatum
31.12.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Entschädigungen und Zinsen (§ 34 Abs. 1), die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.Entschädigungen und Zinsen (Paragraph 34, Absatz eins,), die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im § 2 Abs. 1 Z. 1 dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Erben, Legatare und Noterben bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3)Absatz 3,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4)Absatz 4,Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Falle erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, von der Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 vom Hundert der Entschädigung nicht übersteigen.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 292/1964
Schlagworte
Gerichtsgebühren, Stempelgebühren, Gebühren, Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006371
Alte Dokumentnummer
N11964128380