(4)Absatz 4Zur Ermittlung der Entschädigung für gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 vorzugehen.Zur Ermittlung der Entschädigung für gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 29, Absatz eins und 5 vorzugehen.