Absatz einsZur Ermittlung des Richtwertes für bewegliche körperliche Sachen ist von dem Preis, der für die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich festgesetzt war, sofern Preisregelungsvorschriften für die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, vom Preis der neuwertigen Sache im Rahmen des am 1. Jänner 1945 in Österreich bestandenen Preisgefüges auszugehen. Der Richtwert für solche bewegliche körperliche Sachen beträgt 60 v. H.; für neuwertige Sachen, die zum Verkauf im Rahmen eines gewerblichen Betriebes bestimmt waren, jedoch 80 v. H. des so festgestellten Preises.